Typische "Bild" Recherchen, damit die Volksseele wieder etwas zum kochen hat und der Springer Abkömmling im Gespräch bleibt. T-Online schreibt ab. Wesentlich ist nicht die Interpretation eines (Möchtegern-) Redakteurs, eines Prüfers oder auch einer Rennleitung, sondern dass was im Gesetzestext steht. Letztendlich wird es zu einer richterlichen Entscheidung kommen, was "fest angebracht" bedeutet und ob Magnete oder Klett über ein E-Prüfzeichen verfügen müssen. Dann wäre auch zu prüfen, ob alle Kennzeichenhalter auch über ein solches verfügen. Die rahmenlose Halter zum Kennzeichen-Klipsen (hab ich hier noch für den Einbau liegen) besitzen auch keine. (Natürlich ist das meine subjektive Interpretation).
So eine diffuse Lage gilt bspw. auch für die Anbringung der Euro-Plakette an der Windschutzscheibe. Aussage eines Park-Sheriffs: "Die Plakette muss rechts unten (Beifahrerseite) angebracht sein" (bei mir war sie unterhalb des Innenspiegels auf der Beifahrerseite eines anderen Autos). Zitat: 35. BImSchV §3 (2): ... Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen...
Knöllchen wurde zurückgezogen.
Gut, dass die Breite eines Trampelpfades in Deutschland noch nicht geregelt ist.