Bei einer bestandenen Einzelabnahme nach §19(2) StVZO sagt der Prüfer im Grunde nur, dass die Straßenverkehrsbehörde selbst die Betriebserlaubnis wieder erteilen darf. Allein die Abnahme beim TÜV o.ä. reicht nicht für die Wiedererlangung der Betriebserlaubnis, sondern der Verwaltungsakt der Behörde, also das buchstäbliche Eintragen in den Fahrzeugschein. Und hier unterscheided sich die Einzelabnahme mit einer simplen Änderungsabnahme nach §19(3).
Technisch macht es natürlich keinen Unterschied, ob der Schein entsprechend angepasst wurde (es sei denn die Behörde prüft selbst nochmal, was jedoch nur in Ausnahmefällen vorkommt), nur rein rechtlich gesehen fährt man halt immer noch ohne Betriebserlaubnis rum, wenn man es nicht zeitnah der Behörde meldet.
So sieht nunmal die Gesetzeslage aus. Wie man damit jetzt umgeht kamm ja jeder selbst entscheiden.
Ich finde die Regelung auch nicht sehr praxisorientiert, nur wie man Versicherungen halt kennt suchen die immer nach Schlupflöchern um nicht zu zahlen. Darauf sollte man es m.M.n. im Zweifelsfall nicht drauf ankommen lassen.
Nachtrag: Oftmals werden Prüfzeugnisse einer Einzelabnahme, welche bereits etwas älter (1 Jahr aufwärts) sind, von den Ämtern nicht mehr berücksichtigt. Allein deshalb macht eine zeitnahe Eintragung Sinn.