Ich habe den Eindruck, dass "je neuer Fahrzeug und Fahrwerk", die Möglichkeiten nach § 19 (3) immer mehr beschränkt werden und die Fahrwerkshersteller sich es da einfacher machen oder es schwerer gemacht bekommen (keine Ahnung welche Auflagen die zu erfüllen haben, Kombinationsänderungen nach § 19 (3) im Gutachten als ausreichend zu erachten).
Vor 10 Jahren stand fast noch in jedem Zubehörgutachten eine § 19 (3) Möglichkeiten beschrieben. Auch in Kombination mit anderen Teilen (Rader / Spurverbreiterungen). Jetzt finde ich das immer weniger.
Tein Flex Z + abweichende Rad/Reifen --> § 19 (2) / § 21 & Erteilung neue BEEbenso bei KW V3 + abweichende Rad/Reifen
Ebenso Öhlins + nicht ansonsten serienmäßige Autos
"Witzig" ist, dass die Kombination von sacktiefen Tieferlegungsfedern und riesigen Rad-Reifen-Kombinationen meist per §19 (3) abgenommen werden darf ("solange ein Gutachten für die geänderte Rad-Reifen-Kombination vorliegt") mit Verschränken etc. pp., aber schon die Kombination von Spurplatten und Zubehörrädern mit z.B. nur 1mm vom Serienrad abweichender ET eine Einzelabnahme nach sich zieht
Ebenso Gewindefahrwerk und Spurplatten oder Zubehörräder.
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Falls jetzt beim K-Tec wider Erwarten jetzt nichts anderes drinsteht, hat der PI absichtlich oder unabsichtlich einen Fehler gemacht, wenn er die Kombination per 19 (3) abgenommen hat. Durch die Zulassungsstelle geht das durch* und als Fahrzeughalter ist man da eh raus.