Häh....????
Ein Rechtberatung ist eine Beratung in einer juristischen Angelegenheit. Es liegt also ein konkreter Einzelfall vor. Der liegt hier nicht vor! Hier liegt klipp und klar ein freier Meinungsaustauch zwischen Begrifflichkeiten vor. Sieh hierzu auch meine deutliche Kenntlichmachung durch "m. E." = "meines Erachtens"
Wenn du in diesem Zusammenhang ("Warn-App") einen Unterschied erkennst zwischen "Blitzer" und "Polizeikontrolle" erkennst und das als Grauzone bezeichnest, ist das deine ganz persönliche Meinung.
Wird hier ein Gesetzestext auszugsweise zitiert, hat das nicht einmal etwas mit Meinung zu tun. Das steht für jeden lesbar im frei verfügbaren Gesetzestext.
Aber da du ja auf Kommentare stehst, (die übrigens auch nur eine Meinung des Verfassers ist und kein Gerichtsurteil) hier mal ein Kommentar-Auszug zum § 23 StVO
Tipp: Alles in Ruhe durchlesen! Einige Passagen habe ich fett markiert. Es kann sein, dass durch kopieren/einfügen einige Formatierungen verloren gingen.
Zitat
7. Unzulässige Störung der Verkehrsüberwachung nach Absatz 1c
Das Verbot in § 23 Abs. 1c StVO, ein technisches Gerät mitzuführen, das „dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“, ist 2002 eingeführt worden und
war bisher in Absatz 1b geregelt. Inhaltlich unverändert steht es nunmehr in Absatz 1c.
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Wegen der massiven Verbreitung von Smartphones und Tablets in den letzten Jahren sowie der
Entwicklung sog. „Blitzer-Apps“ ist diese rechtspolitisch nicht unumstrittene Vorschrift neuerdings
verstärkt in den Fokus gerückt. Nach dem OLG Celle52 hat jetzt auch das OLG Rostock53 einen
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Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO a.F. verurteilt, weil er während der
Fahrt ein an der Frontscheibe befestigtes Mobiltelefon (Smartphone) betriebsbereit mit sich führte,
auf dem eine „Blitzer-App“ („Blitzer.de“) installiert und während der Fahrt aktiv aufgerufen war.
54a. Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Darunter fallen alle Maßnahmen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften festgestellt werden, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, gleich, ob
stationäre oder mobile Messanlage. Rein statistische Erhebungen oder Messungen durch Privat-
personen ohne behördlichen Auftrag sind nicht erfasst.
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47 Kritisch Mielchen, ZfS 2017, 541.
48 Vgl. Lange, NZV 2017, 345.
49 So Minister Dobrindt laut F.A.Z. vom 11.08.2016.
50 Die eigentlichen Probleme liegen auf anderen Feldern, etwa der Bestimmung und Ermittlung von Fahrer-Fahrlässigkeit, der Kausalität
und dem Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 StVG.
51 Der neue Audi A8 gilt als das erste Auto, das hochautomatisiert nach Level 3 fahren kann (motorwelt 11/2017, S. 40).
52 Beschluss v. 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15 - NJW 2015, 3733.
53 Beschluss v. 22.02.2017 - 21 Ss OWi 38/17.
54 Zur Problematik näher Burhoff, VA 2016, 35; Fromm, NJW 2015, 3736; Kattau, NJ 2016, 235; Sprißler, NZV 2016, 160.
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jurisPK-Straßenverkehrsrecht / Eggert †§ 23 StVO 1. Überarbeitung
b. Technisches Gerät
Ausdrücklich, aber nicht abschließend, erwähnt der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1c Satz 2
StVO Radarwarn- und Laserstörgeräte. Das Gerät muss dazu bestimmt sein, Verkehrsüberwa-
chungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bloße Eignung genügt nicht, andernfalls fielen
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auch Autoradios („Blitzermeldungen“) unter die Vorschrift. Die Warn- bzw. Störfunktion muss nicht
die einzige Gerätefunktion sein. Es reicht aus, wenn sie eine von mehreren Funktionen ist. Folglich
fallen auch Smartphones und Navigationsgeräte unter § 23 Abs. 1c StVO, wenn sie mit einer
Software bzw. App ausgestattet sind, die Verkehrsüberwachungsanlagen anzeigt.55
c. Tathandlung
Untersagt ist sowohl der Betrieb als auch das Mitführen eines betriebsbereiten technischen Gerätes
i.S.d. § 23 Abs. 1c StVO. Die Absicht, es einzusetzen, ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Nor-
madressat (Täter) ist der Fahrzeugführer, nicht der Beifahrer oder ein sonstiger Insasse. Das er-
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öffnet Umgehungsmöglichkeiten.56 Das Tatbestandsmerkmal „mitführen“ erlaubt eine weite Sicht
von Täterschaft des Fahrzeugführers. „Betriebsbereit“ mitführen ist weniger als In-Betrieb-Sein,
aber mehr als bloßes Da-Sein. Die reine (allgemeine) Funktionsfähigkeit, also das bloße Vorhan-
densein des Geräts im oder am Fahrzeug, soll nicht genügen. Hinzukommen müsse, dass das
Gerät ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand sogleich (binnen weniger Sekunden)
in Betrieb genommen werden könne.57 Eingeschaltet muss es also noch nicht sein. Betriebsbereit-
schaft ist zu verneinen, wenn das für den nötigen Stromanschluss zwingend erforderliche Adap-
terkabel nicht mitgeführt wird.58
Allein durch die Installation einer „Blitzer-App“ auf einem Smartphone ist der Tatbestand des
§ 23 Abs. 1c StVO noch nicht erfüllt, sondern erst dann, wenn die App betrieben oder zumindest
betriebsbereit durch den Fahrzeugführer mitgeführt wird, d.h. aktiv aufgerufen ist. In Kenntnis der
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in Rn. 44 zitierten OLG-Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber die Verbotsnorm inhaltlich
unangetastet gelassen, was als Zustimmung gewertet werden kann. Abweichende Judikate aus
jüngster Zeit sind nicht bekannt. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Nutzung sog.
„Blitzer-Apps“ ist nicht generell illegal. Nur dem Fahrzeugführenden ist der Einsatz untersagt und
dies auch nur, wenn er die „Blitzer-App“ auf dem Smartphone oder dem Navigationsgerät aktiviert
hat, etwa durch Herstellung der GPS-Verbindung. Dass die App nicht nur stationäre und – je nach
Auslegung – auch mobile Blitzer anzeigt, sondern auch vor Staus und Baustellen warnt, spielt
keine Rolle
Nur zur Klarstellung: der auszugsweise zitierte Text ist ebenfalls keine Rechtsberatung, sondern ein frei lesbarer Kommentar auf Juris.de, bei dem man ganz oder teilweise auch andere Ansichten vertreteten kann.