Ab wann "zählt" man denn selbst, sogar als MX5-Fahrer dazu?
Bisschen tiefer als Offroad ab Werk, Spoiler, Frontlippe oder sonstiges? Das sind nämlich die ersten, augenscheinlichen Gründe für die Poser-Beamten, einen erst mal pauschal raus zu ziehen und zu kontrollieren!
Na und?
Grundsätzlich sind das bauliche Veränderungen am Fahrzeug, in einigen wenigen Fällen müssen sogar Einzelabhnahmen erfolgen. Im Rahmen einer Verkehrsüberprüfung ist das also ein völlig legitimes Mittel diese Umbauten zu überprüfen. Im Zweifel kann sogar eine Vorführung beim TÜV erforderlich werden.
Genau so kann die Rennleitung einen "fetten" Benz kontrollieren, der zwar edel und teuer aussieht, aber bei genauerem Hinsehen ist das eine Rostlaube mit springenden Rädern, weil die Stoßdämpfer ausgelutscht sind.
Das unnütze Hin- und Herfahren ist in der Praxis schwer zu beweisen, da müssen schon weitere Begleitumstände hinzukommen, z. B. das "Stolzieren" auf einer belebten Straße vor einer grölenden Menge. Wer auf Parkplatzsuche dreimal um den Block fahren muss, fällt nicht unter diesen Tatbestand, auch wenn er einen tiefergelegten MX hat.
Im Übrigen hilft ein Blick in den § 30 StVO
Auszug
Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
Da müssen schon mal zwei Tatbestände erfüllt sein:
innerhalb geschlossener Ortschaften
Andere belästigt
Abgesehen davon ist der ganze erste Absatz des § 30 sehr "weich" formuliert, so dass es weder für die Rennleitung noch für den Autofahrer einfach ist, ein klare Entscheidung zu fällen. Unterm Strich werden also die Gerichte immer wieder Einzelfallentscheidungen fällen müssen. Aber auch die Gerichte fällen Urteile, die oftmals mehr Fragen als Antworten aufwerfen, hier z. B. aus einer Begründung:
Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen.
Während innerhalb geschlossener Ortschaften nach halbwegs Klarheit und Duchsetzbarkeit im Rahmen des Möglichen ist, wird's außerhalb geschlossener Ortschaften schon schwieriger mit Begründungen.
Unnützes Hin- und Herfahren.... Kurzum: Ein typisches "Meisterwerk" des Verkehrsministeriums.