Liebe Forengemeinde,
auf wiederholte Nachfrage beim Autohaus habe ich jetzt die AGBs zu meiner ND-Bestellung erhalten.
Für mich lesen die sich zu meinem Vorteil:
"Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 11/2015
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt."
In meinem "Fall" habe ich eine "verbindliche Bestellung" des Käufers und die schriftliche Bestätigung des Autohauses mit Auftragsnummer und "unverbindlichem Liefertermin" Anfang Feb 2017.
Es gibt aber in meinem Fall gar keinen "Fall", denn für das Autohaus ist alles klar: Es gilt die spätere zweite Auftragsbestätigung mit anderer Auftragsnummer und fehlender Angabe zum Liefertermin aber zu höherem Preis. Eine FIN kann nicht mitgeteilt werden.
Ich vermute, es wird auf einen erheblichen Lieferverzug hinauslaufen. Und ich bin dann der Trottel, der Im Herbst 2017 immer noch nicht im eigenen ND gesessen hat.
Wer wettet dagegen ??