Hab mir den §53 auch grad noch mal angeschaut. Da steht am äußersten Ende. Ich schloss und schließe die daraus, dass innen liegend nicht erlaubt ist. Dass das aber im Original der Fall ist, war mir nicht bewusst (und ich mein Auto ist auch grad nicht greifbar bzw hatte ich es schlichtweg anders in Erinnerung). Dann scheint das Bundeskraftfahrtamt (oder so gibt es eine darüber liegende Stelle in der EU?) eine Rückleuchte als Ganzes als das äußerste Ende zu betrachten. Unabhängig davon kann ein Zubehörteil-Hersteller ja trotzdem auf härteren Widerstand stoßen beim Erteilen einer E-Prüfnummer und gegenüber einem Autohersteller benachteiligt werden, was die Kunden trotzdem dazu nötigt, Reflektoren verbauen zu müssen.
Apropos: Danke Ceen für die konstruktive Antwort. Ich mag lustig machen überhaupt nicht. Jeder kann man falsch liegen oder nicht alle Infos parat haben.