Ist das nicht auch vom Fahrwerk abhängig?
Welche Spurverbreiterungsscheiben ND G184
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Nein. Die Bahnkurve des Rades und der Endanschlag sind unabhängig von der Tieferlegung. Wenn es schleift, dann schleift es. Bei einem tieferen Auto halt nur tendenziell häufiger.
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Stimmt leider nicht ganz. Ist abhängig vom Federweg und davon wo der Nullpunkt ist. War auch überrascht, aber mit den Tieferlegungsfedern federte das Rad weniger tief ein als mit dem Gewindefahrwerk. Die 40mm an der Hinterachse sind aber mit Serienfertigung noch relativ harmlos. Sollte klappen.
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Der Teil mit der Bahnkurve ist absolut richtig. Die Kinematik ändert sich nicht, wenn ich andere Federn, oder Dämpfer einbaue.
Die Anschläge in Zug und Druck sind ggf. abhängig vom Fahrwerk.
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Noch eine Frage zu den Spurplatten.
Ich habe mir das Gutachten von H&R angeschaut.
Verstehe ich die Auflagen EA/EB zum Anbau von Radabdeckungen falsch?
So wie ich es interpretiere muss bei den 20mm Spurplatten zum Beispiel
an VA und HA eine Radbdeckung verbaut werden.
Ich habe hier im Forum aber noch kein Fahrzeug gesehen bei dem das gemacht wurde?
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Sind das nicht die kleinen plastikteile an der Seite? An der Vorderachse sind aber keine vorhanden. Vom TÜV her musste ich an der VA trotz 20mm Spurverbreiterung je Seite nichts anbauen. IMG_20210503_131340.jpg
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Das darf man nicht so eng sehen. Für ein Gutachten muss die Radabdeckung in JEDEM Fall gewährleistet sein. Achsversatz, Felgendimension bzw. -form. Deswegen stehen im Gutachten häufig Sachen, die in der Realität nicht nötig sind.
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Unser Forenguru Svanniversary hat mir gesagt, dass die Radabdeckung zwischen 9 und 15:00 Uhr gewährleistet sein muss. Also nur im oberen Abschnitt der Kotflügel.
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Das ist abhängig davon welche Abnahme der TÜV macht. Wenn das Rad (komplett) von 30 grad nach vorne und 50 grad nach hinten abgedeckt ist, muss keine neue Betriebserlaubnis beantragt werden. Wenn eine neue BE beantragt wird, muss nur die Lauffläche (Profil plus 1,6mm) im oberen Bereich abgedeckt sein. (Alles gefährliches Halbwissen)
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Richtig man kann national zulassen (Abdeckung der Lauffläche oberhalb des Radmittelpunktes), oder nach EG-Recht (vollständige Abdeckung von 30° vor und 50° hinter dem Radmittelpunkt).