Eine Diskussion und Sammlung von Urteilen,
welche die „Allgemeine Verkehrsregel“ StVO
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung konkretisieren.
Gruppenausfahrten - Urteile und Diskussion.
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https://www.stvo.de/strassenve…aessige-strassenbenutzung
steht unter Zu Absatz 2, dann mit der 6 davor:
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
6 unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
- vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
- vorgeschriebene Streckenführung,
- Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
- Durchführung von Sonderprüfungen,
- Fahren im geschlossenen Verband.Und das Fahren im Verband anhand einer vorher geplanten Route trifft ja leider auf fast alle Touren zu. Für welchen Fall kommt es denn bei dir zu mehr als 30 Fahrzeugen ohne die beiden Punkte?
..ein Müllparagraph.
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....
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PN an Coreforce ist raus.
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Wäre für andere sicher auch interessant gewesen.
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Wäre für andere sicher auch interessant gewesen.
OK:
Mit dem "mal eben nebenher" zu leistenden Aufwand habe ich zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf von 1976 (!) gefunden. Hieraus ein paar Zitate:
Gericht: OLG Düsseldorf Entscheidungsdatum: 26.08.1976 Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 824/76 Dokumenttyp: Urteil Rechtsgrundlage für die Verurteilung ist § 29 Abs 2 StVO, wonach Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis bedürfen. Wann die Straßenbenutzung nicht mehr verkehrsüblich ist, hat der Verordnungsgeber in § 29 Abs 2 Satz 2 StVO abschließend geregelt (vgl Booß, StVR § 29 StVO Anm 2). Eine Einschränkung der Straßenbenutzung kann danach durch das Verhalten und die Zahl der Teilnehmer oder die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eintreten. Das ist vor allem bei motorsportlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel bei Zuverlässigkeitsprüfungsfahrten oder Leistungsprüfungsfahrten gegeben (vgl Cramer StVR, § 29 StVO RdNr 77, 78). Zum Begriff einer derartigen Veranstaltung gehört zudem ein gewisser organisatorischer Aufwand (OLG Hamburg in VerkMitt 1962, 49). Einzelheiten über die Erlaubnispflichtigkeit von Veranstaltungen enthält die Verwaltungsverordnung zu § 29 StVO (s Mühlhaus StVO 5. Aufl S 350). Im Gegensatz zur StVO bindet sie zwar nicht die Gerichte. Sie kann jedoch als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck gekommenen Willens des Verordnungsgebers herangezogen werden (s Senatsurteil vom 29.7.1976 - 1 Ss (OWi) 670/76). Das erscheint hier geboten. Unter die erlaubnispflichtigen Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen fallen danach ua Zuverlässigkeitsfahrten, Suchfahrten und Orientierungsfahrten, wenn die Fahrtzeiten gewertet werden.
und
Gericht: OLG Düsseldorf Entscheidungsdatum: 29.07.1976 Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 670/76 Dokumenttyp: Urteil Er ist aber mit den für § 29 Abs 2 StVO entwickelten Grundsätzen gleichzusetzen. Wann die Straßenbenutzung nicht mehr verkehrsüblich ist, hat der Verordnungsgeber in § 29 Abs 2 Satz 2 StVO abschließend geregelt (vgl Booß StVR § 29 StVO Anm 2). Danach kann eine Einschränkung der Straßenbenutzung durch das Verhalten der Teilnehmer oder die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eintreten. Das ist vor allem bei motorsportlichen Veranstaltungen gegeben, zB bei Geschicklichkeitsfahrten, Zuverlässigkeitsfahrten oder Leistungsprüffahrten (vgl Cramer StVR § 29 STVO Rdn 77 und 78). Zum Begriff einer derartigen Veranstaltung gehört ein gewisser organisatorischer Aufwand und Umfang (vgl OLG Hamburg in VerkMitt 1962, 49).
Randnummer5
Einzelheiten hierzu enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, abgedruckt bis Cramer zu § 29 StVO. Diese ist zwar im Gegensatz zu den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für die Gerichte nicht bindend. Sie kann jedoch, als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck gekommenen Willens des Verordnungsgebers herangezogen werden. Der Senat hielt das hier für geboten. Danach fallen unter erlaubnispflichtige Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge ua Zuverlässigkeitsfahrten, wenn die Fahrzeiten gewertet werden (so: zu Abs 2 Nr I 1b der VWV). Eine solche Fahrt mit Fahrzeitwertung hat der Betroffene hier veranstaltet, wobei zweifellos auch im Hinblick auf die festgelegte Fahrstrecke und die eingerichteten Kontrollstellen ein gewisser organisatorischer Aufwand erforderlich war. Dabei kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf an, wieviel Fahrzeuge an dieser Fahrt teilgenommen haben. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall festgestellt, nur sechs bis sieben Wagen beteiligt waren, war die Veranstaltung erlaubnispflichtig. Auch die von den Fahrern möglicherweise eingehaltene mäßige Geschwindigkeit und die korrekte Fahrweise ändern daran nichts, weil durch die motorsportliche Veranstaltung als solche die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurde.
Danach ist (oder war; ich weiß nicht, ob sich der Text der VwV seit dem geändert hat!) die Geschwindigkeitsmessung ausschlaggebend.
Dass es mehr nicht gibt, spricht dafür, dass die potentielle Ordnungswidrigkeit in der Praxis nicht verfolgt und geahndet wird…
Wichtig zu wissen ist, dass die VwV kein Gesetz und daher nicht bindend ist. Es ist lediglich eine „Auslegungshilfe“. Du kannst hier vorbeugen (wenn auch nicht absoluter Sicherheit!), wenn du den Verkehr zeitlich streckst, so dass die Beanspruchung der Straße eben nicht besonders stark wird und/oder nicht die Ausfahrt in den Vordergrund rückt, sondern Veranstaltungen in der Location (Fussballspiele oder Konzerte brauchen ja auch keine straßenverkehrsrechtliche Genehmingung).