Windschild Beleuchtung erlaubt oder nicht?

  • bin nicht der TÜV, aber solange es nur im Stillstand leuchtet ist es meiner Meinung nach OK.
    Während der offenen Fahrt könnte es bei manchen Sheriff's nicht gefallen auslösen. (Wenn man das leuchtende Windschott bei Sonnenlicht erkennt)
    Aber bei geschlossenem Dach würde ich behaupten es wäre einen Innenraumbeleuchtung. Und Innen darf man quasi alles machen. Gibt ja schon genug Hersteller mit Regenbogen-LEDs im Innenraum als Ambientebeleuchtung

    seit März 2016 Roadster ND SportsLine G160 in Saphirblau. Spurplatten, Heckspoiler, Spyder Grill, LED-Stripe am Heck, Scheren-Design Rückleuchten, Glaswindschott, TFL auch bei Ablendlicht aktiv, ATH-Heckansatz, FMS Duplex Gruppe A ab Kat, weißer UK-Rückscheinwerfer als Nebelschlussleuchte, sequentielle Seitenblinker, 10,25" Android statt 7" MZD-System

  • dann dürfte man keine Entertainment Zusatzmonitore für die Kinder auf der Rückbank betreiben. Sieht ja der Hinterherfahrende auch noch ?(

    seit März 2016 Roadster ND SportsLine G160 in Saphirblau. Spurplatten, Heckspoiler, Spyder Grill, LED-Stripe am Heck, Scheren-Design Rückleuchten, Glaswindschott, TFL auch bei Ablendlicht aktiv, ATH-Heckansatz, FMS Duplex Gruppe A ab Kat, weißer UK-Rückscheinwerfer als Nebelschlussleuchte, sequentielle Seitenblinker, 10,25" Android statt 7" MZD-System

  • dann dürfte man keine Entertainment Zusatzmonitore für die Kinder auf der Rückbank betreiben. Sieht ja der Hinterherfahrende auch noch ?(

    Da wäre ich mir tatsächlich nicht ganz sicher was die Legalität angeht.
    In jedem Fall ist es allerdings so, dass die Leuchten nicht aus dem Innenraum heraus scheinen/leuchten/reflektieren dürfen, um Blendung des restlichen Verkehrs auszuschließen. In diesem Sinne sind Windschott-Beleuchtungen definitiv vom Wohlwollen des Sheriffs abhängig und mMn aus gutem Grund per se verboten. Sonst würde bald jeder mir einer Leuchttafel im Heckfenster herumfahren...

  • Die Regeln rund um die Beleuchtung am Fahrzeug sind recht stringend, damit die Umrisse des Fahrzeuges nicht verfälscht werden und man in absoluter Dunkelheit erkennt, was da auf einen zufährt. Diese ganzen bunten Lämpchen am Kühlergrill einiger LKW oder der leuchtende Weihnachtsbaum auf dem Armaturenbrett sind nicht zulässig.


    Grundsätzlich müssen alle Lampen, Reflektionseinrichtungen usw. an Fahrzeugen genehmigt sein und in bestimmten Maßen angebaut werden.


    Bei der Innenraumbeleuchtung gilt der Grundsatz, dass sie nicht direkt nach außen strahlen darf und natürlich weder innen noch außen blendet. Denn was "nach außen" strahlen darf, ist ganz exakt festgelegt. Insofern ist man mit TV-Geräten an der Kopfstütze, um die Kinder auf der Rückbank zu bespaßen, schon in einer dunkelgrauen Zone, sofern diese Geräte auch nach außen leuchten.



    Was und wie alles nach außen strahlen darf, ist in verschiedenen Vorschriften geregelt.


    Eine Aufschlüsselung findet man bei Hella


    Dann
    § 49a StVZO


    Ob's in dieser Form noch in allen Punkten aktuell ist, kann ich nicht sagen
    ece r48


    In den Einzelvorschriften findet man jede Menge Scheinwerfer, Blinker, Rückstrahler, Arbeitsscheinwerfer usw., die alle in vorgeschriebener Art an bestimmten Fahrzeugen montiert werden können. Man findet dort keine leuchtenden Windschotts, Umrisslichterketten für die Kopfstützen, blinkende Weihnachtsbäume für's Armaturenbrett ....

  • Noch 'ne Ergänzung...


    Es gibt in dem Zusammenhang sogar den Begriff der "Geisterbahnbilder". Erzeugt wird dieser Effekt, wenn durch eine zusätzliche Beleuchtung die Insassen so angeleuchtet werden, das es zu diesem Effekt kommt. Wer also als Ambientbeleuchtung einen 50 Watt LED-Strahler in den Fußraum stellt, könnte ebenfalls Probleme bekommen.


    Das ist natürlich sehr schwer zu beurteilen und immer auch einzelfallabhängig.


    Um sich evtl. Stress zu ersparen mein Tipp: Pfoten weg von Disko-Ambiente im Fahrzeug.

  • Ein uns nicht ganz unbekannter Händler schreibt z.B. in seinem Artikeltext:


    "Allerdings beachten Sie bitte dass nach der StVZO in Deutschland das Windschott während der Fahrt NICHT beleuchtet sein darf."


    Klingt für mich recht eindeutig, vorausgesetzt man liest, bevor man kauft ;)

    (ber)ND gut ... ALLES gut!:thumbsup:

    2020er MX-5 ND ST G132 Sel +iAS (2017er MX-5 ND RF G160 SP+SL)

    2021er Suzuki Swift Sport 1.4 Boosterjet Hybrid (2020er CX-30 G150 Sel +Design +iAS)

    Wer mit mir nicht auskommt, muss einfach noch ein 'bisschen' an sich arbeiten! :D

  • Also meiner Meinung nach sollte man die Windschottbeleuchtung wenn es einem gefällt in rot nehmen, andere Farben sind glaube eher kritisch, wenn man wirklich deswegen angehalten wird dann kostet es halt 20.-€ Bußgeld, wem das gefällt dem ist es das wohl wert...


    Zu den Vermutungen das sich Kopfstützen Bildschirme für Kinder in einer Grauzone bewegen, das ist wohl Unsinn, 1. gibt es genug Fahrzeuge bei denen das in den Kopfstützen vom Hersteller bereits mit integriert ist, 2. die Displays auf dem Armaturenbrett, so wie auch beim MX 5, sieht man auch von hinten also dürften die dann auch nicht existieren.


    Die Beleuchtung der Windschutzscheibe ist ja doch eher indirekt und strahlt nicht besonders aus dem Fahrzeug.

    Magmarot,ST,2,0,iactive,L&P Blenden,Stubby.

    Einmal editiert, zuletzt von schosch () aus folgendem Grund: Noch eine Ergänzung, ich gehe natürlich davon aus das die Befestigungen immer der Vorschrift zur Ladungssicherung entsprechen, bei manchen Umhänge Monitoren ist das nicht so und diese dürfen auch nicht während der Fahrt betrieben werden. Hier geht es denke ich aber nur um die Leuchtkraft.

  • Unsinn ist es nur dann, wenn man den Sinn nicht versteht.


    Man erkauft sich mit einem Buß-/Verwarnungsgeld nicht die Legalität. Im Raum bleibt der sofortige Rückbau/die Deaktivierung stehen.


    Und wenn's doof läuft, wartet 50 Km weiter der nächste Schutzmann....


    Im Übrigen gelten diese Vorschriften für den gesamte EU-Raum. Das heißt, dass dann ganz andere Buß-/Verwarnungsgelder im Raum stehen, wenn man im Ausland unterwegs ist. In Österreich gibt es z. B. keinen Bußgeldkatalog wie in Deutschland. Dort entscheidet die Rennleitung nach eigenem Ermessen. Das kann (muss nicht) dann auch 3-stellig werden.


    (Rechtliche) Grauzone bedeutet, das es nicht eindeutig geregelt ist und dann im Einzelfall nach weiteren Begleitumständen entschieden wird. Insbesondere in der schnellebigen Technikzeit kommt der Gesetzgeber oftmals gar nicht mehr hinterher, die Regeln dem technischen Stand anzupassen.


    Ich erwähnte oben den sog. "Geisterbahneffekt". Und hier muss einfach die Situation angenommen werden, dass die Kiddies auf dem Rücksitz im Monitor ein Live-Rockkonzert mit psychedelischen Lichteffekten sehen. Durch das abgestrahlte Licht verwandelt sich der Fahrzeuginnenraum zu einer rollenden Disco-Kugel. Dies kann den Fahrer selbst, aber auch andere irritieren.


    Nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße kann das sehr "ungewöhnlich" aussehen. Und schon sind wir in einem Bereich, der gesetzlich nicht genau erfasst wird und zur Beurteilung der Situation das Ermessen herangezogen wird. Letztlich kann dann vor Gericht entschieden werden, was aber dauert, einen ungewissen Ausgang bedeutet und evtl. höhere Kosten verursacht.


    Der Vergleich mit Fahrzeugdiplays hinkt, weil die eben nicht blenden, keine Disco-Effekte erzeugen und in aller Regel bei eingeschalteter Beleuchtung/bei Dunkelheit zusätzlich in einen Nachtmodus wechseln. Nicht wenige der Displays werden während der Fahrt sogar in der Bedienung/Nutzung eingeschränkt.