AKTUELL: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass auch der Halter eines Fahrzeugs für privates Falschparken haften kann und sich nicht hinter der dem schlichten Bestreiten, er sei nicht gefahren, verstecken kann. Er muss im Rahmen der sogenannten „sekundären Darlegungslast“ zumindest angeben, wer denn gefahren sei. (Urteil vom 18. Dezember 2019, Az:- XII ZR 13/19
Privates Falschparken
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Dagegen hilft nur Eines: Nicht falsch parken
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Das Urteil ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist es auch ein Weg zum paradigmenwechsel von der Fahrerhaftung hin zur Halterhaftung!
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Das Urteil ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist es auch ein Weg zum paradigmenwechsel von der Fahrerhaftung hin zur Halterhaftung!
Das sehe ich nicht so. Es ist höchstens eine Paradigmenwechsel zu einer Stärkung der sekundären Darlegungslast. Das halte ich auch nicht für verkehrt. Zu häufig wird ein Verstecken ermöglicht, weil die andere Partei keine Einsicht in Interna der anderen Partei hat. Das betrifft auch nicht nur das Verkehrsrecht.
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In A haben wir das bei Verkehrsstrafen , solange kein Foto als Beweis vorhanden ist, auch. Wenn der Halter schlüssig beweisen kann, dass er nicht selbst hinter dem Steuer saß, wird ihm die Strafe auch nicht aufgebrummt.
Gruß aus Kärnten -
In A haben wir das bei Verkehrsstrafen , solange kein Foto als Beweis vorhanden ist, auch. Wenn der Halter schlüssig beweisen kann, dass er nicht selbst hinter dem Steuer saß, wird ihm die Strafe auch nicht aufgebrummt.
Gruß aus KärntenGenau das ist der Punkt. Der Halter muss beweisen, also eine Beweisumkehr!
Wollen wir das wirklich?
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Genau das ist der Punkt. Der Halter muss beweisen, also eine Beweisumkehr!
Wollen wir das wirklich?Eine Beweislastumkehr ist doch aber auch im deutschen Recht nichts ungewöhnliches, siehe z. B. bei der Produkthaftung.
Mit dem Begriff "privates Falschparken" kann ich nichts anfangen. Ich VERMUTE mal, dass ein Fahrzeug verkehrt vor/auf einem privaten Grundstück stand. Es liegt also mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor. Wenn das so gemeint ist mit dem "privaten Falschparken" und evtl. wurde sogar ein Fahrzeug umgesetzt, will der Abschlepper sein Geld haben. Soll jetzt auch noch der Steuerzahler oder der Grundstückseigentümer dafür aufkommen? Das wäre ja nun ein völlig falsches Signal in Sachen Rechtsprechung.
Im Übrigen hätte der Halter auch noch die Möglichkeit, sich bei seinem "Bekannten" das Geld zurück zu holen.
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jedoch ist es auch ein Weg zum paradigmenwechsel von der Fahrerhaftung hin zur Halterhaftung!
Das sehe ich nicht so. Das Urteil betrifft das Zivilrecht. Mit echten Knollen hat das nichts zu tun.
Hat denn nicht jeder irgendwo einen Onkel in Usbekistan, der mal kurz zu Besuch hier war und mit dem Wagen gefahren ist?
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Ich find es aber nicht so schlecht. Und dieses Falschparken bezieht sich eher wohl auf eine Besitzstörungsklage eines Grundstücks- oder Parkplatzbesitzers. Und da hast bei uns schlechte Karten, dieser auszukommen.
Bin aber kein Jurist, sind nur Erfahrungen(leider auch eigene
Ein österreichischer Jurist könnte natürlich gerne aushelfen oder bestätigen, selbiger aus D selbstverständlich für Euch auch sehr gerne.
Gruß Armin -
Mit dem Begriff "privates Falschparken" kann ich nichts anfangen.
-> Gemeint ist das Parken auf privaten Parkplätzen entgegen dem Willen des Berechtigten, insbesondere als Nicht-Kunde auf einem Kundenparkplatz
Ich VERMUTE mal, dass ein Fahrzeug verkehrt vor/auf einem privaten Grundstück stand. Es liegt also mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor.
-> Nein, da es ein privates Grundstück ist, ist es keine Ordnungswidrigkeit. Der Staat hält sich da völlig raus.