DASHCAM
Da viele von euch eine Dashcam nutzen, hier der Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2018. Es ist zwar noch zum Bundesdatenschutzgesetz ergangen, durch die Datenschutzgrundverordnung hat sich aber hierfür nichts geändert.
Die wesentliche Aussage des BGH ist, dass Dashcams zulässig sind. Wird aber dauerhaft aufgezeichnet, ist das datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Um das zu vermeiden, müssen sich die Daten automatisch „in kurzen Abständen“ (wie kurz das auch immer sein mag…) überschrieben werden und dürfen nur anlassbezogen dauerhaft gespeichert werden. Da es Dashcams gibt, die mit Erschütterungssensoren ausgestattet sind, ist das für Unfälle also problemlos möglich.
Erfreulicher Weise hatte der BGH in dem entschiedenen Fall aber die Verwertung der Aufzeichnung trotz der dauerhaften Speicherung die Verwertbarkeit für die Entscheidung über einen Verkehrsunfall für zulässig erklärt.
Bitte beachtet, dass es für die datenschutzrechtliche Frage nicht darauf ankommt, ob ihr die Aufnahmen veröffentlicht. Auch die private „Erhebung“ und „Verarbeitung“ (es reicht dafür das Speichern!) ist danach unzulässig.
Bei einer Kontrolle wird aber kaum ein Mitglied des Kappenvereins feststellen können, ob und wenn ja in welchem Intervall die Aufzeichnungen automatisch überschrieben werden.