Welche Dashcam?

  • Ich wäre hier ein bisschen vorsichtig was den Datenschutz und die damit einhergehende Zulässigkeit als Beweismittel im Falle eines Unfalls angeht. Man darf nämlich nicht einfach so stundenlang filmen, sofern ich nichts verpasst habe und alles richtig verstanden habe. Meine Cam nimmt z.b immer eine Minute lange Clips auf die automatisch überschrieben werden, sofern sie nicht gesperrt werden. Ich bin mir nicht sicher ob das mit einer action cam auch möglich ist.


    Ansonsten zum Einbau mache ich das auch immer rechts von der Fahrerkamera, und zwar genau so, das ich die Kamera bei normaler Sitzposition nicht sehen kann. Finde ich am angenehmsten. So hübsch sind die alle nicht ^^

    Gruß Mike


    MX-5 RF G184 - SPS Street, MPS5 auf Sparco FF1, 18mm H&R TRAK+ hinten, Roku ESD mittig inkl. Diffusor, Zymexx ZStyle Classic Lenkrad, Sitztieferlegung Fahrerseite

    BMW 530e Touring - PHEV (link)

  • Hallo ramm,


    da gibt's aber auch schon wieder - nun sagen wir mal "Unklarheien" ;)


    Richtig ist, dass der BGH die Dashcam als Beweismittel unter ganz bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat.


    Mittlerweile gibt's aber ein Urteil des Landericht Mühlhausen, welches in "gekürzter Kurzform" ausagt, dass das Urteil des BGH nicht mehr Gültigkeit hat, weil die Datenschutzgrundverordnung NACH dem BGH-Urteil verändert/angepasst wurde. Insofern bezieht sich das BGH-Urteil auf ein "älteres Gesetz".


    Das Urteil:

    https://rewis.io/urteile/urteil/rtj-12-05-2020-6-o-48618/


    Ob und Inwieweit sich diese Meinung in anderen Gerichten verbreitet, muss abgewartet werden.


    Fakt ist, dass das Eis für die (permanente) Dashcam-Nutzung verdammt dünn ist und man letztlich ganz persönlich auf eine Einzelfallentscheidung hoffen muss.




    Nicht betroffen sind weiterhin Kameraaufzeichnungen für rein "touristische Zwecke".

  • .... Nicht betroffen sind weiterhin Kameraaufzeichnungen für rein "touristische Zwecke".

    Genau deswegen habe ich keine Dashcam ... sondern eine Action-Cam, deren Aufzeichnung ich verwenden könnte.

    Rein theoretisch, wenn nicht sogar auch rechtlich, bin ich außerhalb meines Wohn-/Arbeitsortes ja Tourist ;)

    (ber)ND gut ... ALLES gut!:thumbsup:

    2020er MX-5 ND ST G132 Sel +iAS (2017er MX-5 ND RF G160 SP+SL)

    2021er Suzuki Swift Sport 1.4 Boosterjet Hybrid (2020er CX-30 G150 Sel +Design +iAS)

    Wer mit mir nicht auskommt, muss einfach noch ein 'bisschen' an sich arbeiten! :D

  • Interessant in dem von hifi_nok verlinkten Urteil ist eigentlich noch, dass im Falle einer permanenten Aufzeichnung auch dem BGH Urteil aus 2018 widersprochen wäre und das Video als Beweismittel ungültig. Da das Ganze gesetzlich bisher scheinbar nicht eindeutig geregelt ist, würden mich verschiedene Rechtsprechungen an verschiedenen Gerichten nicht überraschen. Allerdings: Wer permanent aufzeichnet, z.B. mit einer Action Cam, hat definitiv die geringsten Chancen auf Verwendbarkeit.


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    Zum Einen widersprechen solche Aufzeichnungen der Datenschutzgrundverordnung und sind ohne Einwilligung des Unfallgegners erfolgt. Insofern hält das erkennende Gericht nach der Neuregelung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Dash camera-Aufzeichnung vom 15.05.2018 [BGH VI ZR 233/17 - Anm. d. Red.] für nicht anwendbar.

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    Auch wäre um das gesamte Unfallgeschehen zu beurteilen, eine permanente Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens, d. h., von dem Bikertreffen bis zum Wendeplatz und zurück erforderlich, um das gesamte Verhalten des Klägers und der anderen Personen rechtlich richtig zu würdigen. Insofern würde die Verwertung einer solchen Aufzeichnung auch der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 15.05.2018 widersprechen.

    Gruß Mike


    MX-5 RF G184 - SPS Street, MPS5 auf Sparco FF1, 18mm H&R TRAK+ hinten, Roku ESD mittig inkl. Diffusor, Zymexx ZStyle Classic Lenkrad, Sitztieferlegung Fahrerseite

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  • Wenn ich keine Cam habe (egal welche) ... Pech gehabt ;(

    Wenn ich eine habe ... und es wird nicht anerkannt .. Pech gehabt.

    Im Endeffekt also wurscht ;)


    Wenn es aber anerkannt wird, oder wenigstens Zweifel sät ... dann freut mich das :thumbsup:


    Und die "Kamera läuft" bei mir auch nur auf besonderen Ausfahrten ... Ansonsten ist sie entweder nicht da, oder läuft im Fotomodus und per Fernsteuerung mache ich Schnappschüsse 8)


    Von daher trifft auch ... "dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße." ... bei mir nicht zu.


    Auch sehe ich die neuen Datenschutzbestimmungen für diesen Fall (u.a.) noch im teils ungeklärten Licht, da sie auf europäischer Grundlage bestehen, eigentlich für alle europäischen Länder gelten, aber nicht überall identisch umgesetzt werden.

    In manchen Ländern darf man (muss im Zweifel einen Unfallgegner aber darüber informieren) .... In anderen wird man "fast gesteinigt".


    Aber egal, nicht alles ist Recht, was Recht ist :saint:

    War schon immer so, wird auch immer so bleiben :D

    (ber)ND gut ... ALLES gut!:thumbsup:

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    Wer mit mir nicht auskommt, muss einfach noch ein 'bisschen' an sich arbeiten! :D

  • Auch sehe ich die neuen Datenschutzbestimmungen für diesen Fall (u.a.) noch im teils ungeklärten Licht, da sie auf europäischer Grundlage bestehen, eigentlich für alle europäischen Länder gelten, aber nicht überall identisch umgesetzt werden.

    In manchen Ländern darf man (muss im Zweifel einen Unfallgegner aber darüber informieren) .... In anderen wird man "fast gesteinigt".

    Richtig. Und die Deutschen heben sich natürlich mal wieder mit einer besonders strengen Handhabung hervor. Wenn das mal vor den EuGH kommt, wird das wohl kaum halten. Das dauert aber natürlich noch lange und nur wenige Richter haben Mumm, das dort vorzulegen.

  • Hallo ramm,


    wie heißt es immer so schön: "Bloß keine schlafenden Hunde wecken." ;)


    Ich sehe das Problem eigentlich eher darin, dass mehr Verunsicherung als Rechtsklarheit geschaffen wird. Der Gesetzgeber sollte mal langsam in die Puschen kommen, wo eine Regelung (z. B. festintegriert bei Neufahrzeugen) geschaffen wird. In etwa "90 Sek. vor einem Anprall und 60 Sek nach einem Anprall" wird die Aufzeichnung gespeichert. Alles andere wird gelöscht. Zugriff und Auswertung der verschlüsselten Aufnahme nur durch Gerichte/Ermittlungsbehörden.


    Klare Regel, die jeder versteht.


    Damit würde auch dieses ganze Theater rund um die Kamera-Aufzeichnungen (z. B. bei Tesla) mit Datenübermittlung an die Hersteller geregelt werden. Ergebnis: Ohne (Datenschutz-)Gesetzeskonformität keine Zulassung.


    Noch relativ aktuell:

    Staatsanwaltschaft verwendet Beweisvideos von Teslakamera
    Die Freiburger Staatsanwaltschaft will die Videoaufnahmen eines Teslas für Ermittlungen verwenden. Ein Freiburger Datenschutz-Experte sieht das kritisch.
    www.swr.de

  • Das Urteil aus Mühlhausen ist ein Ausreißer. Vermutlich ist der Richter dort selbst Datenschutz-Fetischist. Mich wundert sehr, dass das nicht in Berufung und Revision gegangen ist. Natürlich ist man nicht sicher, dass man im Ernstfall auch auf so seinen Richter trifft. Wer Aufnahmen hat, läuft also Risiko, dass sie nicht zugelassen werden und er daher verliert - wer keine hat, hat schon verloren. Das Klarheit - am schnellsten durch eine gesetzliche Regelung - wünschenswert wäre, steht außer Frage.