Alles anzeigenDas ist jur. betrachtet nicht unbedingt so einfach...
wen ein winzig kleiner Einblick hierzu interessiert, dem sein dieses Grundsatzurteil zur Lektüre empfohlen (wenn bitte ganz;)
http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=48599&pos=0&anz=1
(Man darf hierbei aber nicht außer Acht lassen, dass es hier in erster Linie um die Gefahr für die/ Schädigung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit des Fahrers ging.
Dies ist für die in Abwägung zu bringenden Rechtsgüter bei der Frage hier:
tats. "Fehlauslösung" Motorhaube, also Schädigung des Eigentums (wenn man denn meint einen Anspruch aus § 823 herleiten zu können - der § 823 schützt, anders als hier geschrieben wurde auch nicht das Vermögen - mag kleinlich klingen, aber solche Dinge sind bei der berechtigten ersten Frage nach einer Anspruchsgrundlage entscheidend;) vs. Leben und körperliche Unversehrtheit des Fußgängers entsprechend anders zu gewichten.
In diesem Fall ist dem Hersteller im Zweifel wohl zumindest ein höherer Einschätzungsspielraum zuzugestehen wie und in welchen Ausmaßen er das System mit größtmöglichem Schutz - auch in der weiteren Nutzung nach Instandsetzung - in der Serie realisieren kann. Sehr verkürzt und vereinfacht. Trotzdem ist die Entscheidung, mMn auch für Nichtjuristen, lesenswert.
Damit bin ich raus:)
"Damit bin ich raus:)"
Nein, bist du nicht
Der beschriebene Revisionsentscheid (wie ging das endgültige Urteil aus?) geht von einem in der Ursache (Fehlauslösung von Airbags) zwar vergleichbaren Fall aus, bei dem allerdings ein erheblicher Gesundheitsschaden einem vergleichsweise geringen Sachschaden gegenüber stand.
Im Fall der aktiven Motorhaube würde ich den Schadensersatz-Paragrafen 823 doch als gegeben ansehen. Das Revisionsgericht formuliert in Absatz 27:
Allerdings ist sowohl die auf die deliktische Produkthaftung als auch die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers aus-
geschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft
und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler).
Zeitpunkt der Inverkehrgabe (des ND) war 2015, das ist 15 Jahre nach dem für den o. a. BMW gegebenen Zeitpunkt. Und es war 2015 etlichen Autoherstellern möglich, aktive Motorhauben ohne Fehlauslösungen in Verkehr zu bringen. Meiner Ansicht nach auch mit vertretbarem Mehraufwand. Ebenso wie im von dir angesprochenen Fall könnten Ultraschallsensoren in der Front erkennen, ob überhaupt eine Kollision stattgefunden hat. Der Rest ist dann eine geänderte Software des Steuergerätes. Es wäre Mazda also sehr wohl möglich gewesen, Fehlauslösungen (weitestgehend - ein 'nie' kann es nicht geben) zu vermeiden, da solche Lösungen bereits bekannt waren und also nur konstruktiv hätten Anwendung finden müssen.
Allerdings ist ein solcher Rechtsstreit langwierig und teuer, selbst mit Rechtsschutzversicherung ist nicht gesagt, dass diese das bis zur Revision oder zum BGH übernimmt. Und ohne ein entsprechendes Gutachten (auch teuer) hätte der Kläger im zitierten Fall wohl auch keinen Erfolg gehabt.
Wie von mir schon erwähnt: Der Klageweg ist ultima ratio, erfolgversprechender ist gerade in der heutigen Zeit der Druck der öffentlichen Meinung ("Shitstorm").