Zum Glück noch nicht. Aber diese ECE R48 ist da ebenso seltsam wie eindeutig (6.19.4.2 in Verbindung mit 5.8).
Für "Tagfahrleuchten" gilt im Besonderen:
In der Höhe: über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm.
Sowie im Allgemeinen:
Die größte Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche aus in Richtung der Bezugsachse zu messen.
Da tröstet es wenig, dass es etwas weiter unten heißt:
Entspricht die (größte und kleinste) Höhe über dem Boden ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden.
Da steht jetzt zumindest nirgendwo, dass man die unterste LED nicht abkleben dürfte.
PS:
Noch keine Beanstandungen und noch nicht nachgemessen.