Tieferlegung

  • Meine Rad-Reifen-Kombination iVm dem Fahrwerk war unverzüglich zu ändern. Kann ich mir bei Spurplatten auch vorstellen, da diese ja auch Auswirkung auf Fahrverhalten sowie Rad haben.
    Aber sicher lässt sich das vermutlich nicht sagen.
    Änderung des Scheines hat ca 12€ gekostet und war in 10 Minuten mit Termin erledigt

    2018 G160 SL + SP in Mondsteinweiß | Bilstein B14 | Federal 595RS-R 205/50R16 auf original Mazda 16" | CAE UltraShifter | Mishimoto Oil Catch Can | DIY Öltemperaturanzeige
    Fahrzeugthread: Joshudes Mondgestein


    2005 Volvo V50 T5 AWD M66 in Passion Red

    Fahrzeugthread: Joshudes Kümmerling Bill

  • Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere erfolgt in aller Regel „bei nächster Gelegenheit“, bis dahin die Abnahmepapiere mitführen.

    Bei nächster Gelegenheit bedeutet aber nicht irgendwann mal, sondern doch umgehend.


    Ich habe einmal etwa 9 Monate nach der Abnahme eine Ordnungswidrigkeit kassiert, weil die Daten nicht in der Zulassungsbescheinigung 1 eingetragen waren.

  • Bei nächster Gelegenheit bedeutet aber nicht irgendwann mal, sondern doch umgehend.
    Ich habe einmal etwa 9 Monate nach der Abnahme eine Ordnungswidrigkeit kassiert, weil die Daten nicht in der Zulassungsbescheinigung 1 eingetragen waren.


    Die Formulierung lautet oft: "bei der nächsten Befassung", also wenn sich das Amt sowieso mit der Zulassung befasst.

  • Eigentlich wollte ich gerade etwas Sinnvolles und Erbauliches antworten. Aber immer wenn ich meine, ich hätte etwas verstanden, finde ich doch wieder abweichende Informationen. :P


    Grundsätzlich steht in der Bestätigung der Änderungsabnahme (manchmal auch Änderungsnachweis genannt), wie bezüglich der Änderung der Fahrzeugdokumente zu verfahren ist. Dabei finden sich leider regelmäßig beide Formulierungen, "bei nächster Befassung" und "bei nächster Gelegenheit".


    Beides sind keine Begriffe aus der StvZO und beide bedeuten nicht "unverzüglich" (denn sonst könnte man "unverzüglich") schreiben. :P


    Die StvZO erwähnt in § 19 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich, dass eine Ablichtung der Genehmigungsdokumente nach Teileänderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Satz 2 führt auf, wann Satz 1 nicht gilt, nämlich wenn ein entsprechender Eintrag (einschließlich Beschränkungen oder Auflagen) in der Zulassungsbescheinigung Teil I existiert.


    Bis hierher könnte man noch glauben, alles wäre klar, aber leider kommt dann noch Satz 3, welcher besagt, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt bleibt.


    Wir schauen also nach, was in FZV § 13 steht und finden:

    • Eine kurze Liste von Änderungen, die unverzüglich (sic!) mitzuteilen sind.
    • Eine längere Liste von Änderungen, die bei "der nächsten Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" mitzuteilen sind (ob Teil I, Teil II oder beide steht dort nicht).
    • Der Hinweis auf Änderungen, deren unverzügliche Eintragung aufgrund eines Vermerks im Sinne § 19 Abs. 4 Satz 2 StvZO erforderlich ist.

    Ähhhh ... ja ... also ...


    Offensichtlich ist die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde immer dann erforderlich, wenn die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich ist.


    Das kann man sich, denke ich, gut merken.

  • Ganz ehrlich: wenn ich mir die Zeit nehme, den ganzen Klumpatsch beim TÜV abnehmen zu lassen, hab ich auch noch Zeit (und Geld), die Papiere ändern zu lassen...
    ;)

    Das Problem bei vielen Zulassungsstellen ist, dass man sehr viel Zeit mitbringen muss. Hier in Aachen wurde vor über 10 Jahren die Zulassungsstelle für Stadt und Kreis in einem Neubau zusammengelegt. An langen Wartezeiten hat das leider nicht viel geändert. Eine Ummeldung kann hier auch schonmal 2 Stunden dauern!