Klar, hätte man auch machen können...
Nachdem ich mir auch mal einige Urteile im Netz angesehen habe, da das Thema ja durchaus interessant ist und es bei Auslieferung jeden treffen kann, interessiert mich in Bezug auf meinen Bekannten folgende Frage:
Es stellt sich hier ja nicht die Frage "Unfallwagen" sondern vielmehr, ob die Eigenschaft "fabrikneu" wieder hergestellt werden kann. Die Gesetzgebung macht es ja davon abhängig, ob der zu behebende Mangel (eigentlich vor Auslieferung) erheblich ist oder nicht. Man kann natürlich argumentieren, der eine heftige Kratzer auf der Stoßstange und die diversen im Klarlack sind unerheblich. Allerdings kann man ja wohl den Umfang der Maßnahmen zur Beseitigung auch nicht ganz außer Acht lassen. Die Stoßstange muss komplett erneuert werden (auch wenn diese gegen eine baugleiche getauscht werden soll) und für die Behebung der anderen Kratzer muss sicherlich etwas von der Klarlackschicht abgetragen werden. Mal unabhängig davon was sonst alles im und ab Werk bis zur Auslieferung nachgebessert wird, frage ich mich, ob es sich hier rein rechtlich betrachtet, aufgrund der Nachbesserungsmaßnahmen noch um ein Fahrzeug handelt, was als fabrikneu zu bezeichnen ist oder nur noch als neuwertig. Von dieser Betrachtungsweise hängt ja einiges ab, z.B. ein Nachlass.