Und nur darauf bezog sich das „braucht man“, das man gefahrlos durch „geht es am einfachsten mit“ ersetzen kann.
Die entscheidenden praktischen Aussagen sind:
Ja, es gibt für den G 131 17“ Felgen mit ABE.
Eine Berichtigung des „Fahrzeugscheins“ ist damit grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Mazda 17“ Felgen gehören nicht dazu.
Selbst wenn eine ABE für die Felge vorliegt, muss eine Änderungsabnahme erfolgen (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO), wenn dies als Auflage in der ABE aufgeführt ist.
Felgen mit passendem Teilegutachten benötigen immer die Änderungsabnahme.
Wenn weder ABE noch Teilegutachten vorliegen, muss eine Begutachtung im Einzelfall nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO) durchgeführt werden. Das darf ein amtlich anerkannter Prüfer nicht mehr, es muss mindestens ein amtlich anerkannter Sachverständiger sein.
In Österreich ist alles anders.
In der Schweiz erst recht.