Bläschen im Klarlack und Gewährleistung

  • Hallo zusammen,


    ich habe vor kurzem einen gebrauchten MX5 ND BJ 2017 gekauft und bei der (ersten) Handwäsche festgestellt, dass an der Tür kleine Bläschen im Lack sind, auf einer Fläche die etwas größer als eine Hand ist.

    Der Vorbesitzer hat das Fahrezug vor nicht ganz 2 Jahren vom Mazda Händler gekauft. Beim Anruf beim Händler wurde mir bestätigt, dass das im Rahmen der Aufbereitung gemacht wurde.

    Anfang der Woche habe ich dann Bilder gemacht und alles dem Händler zukommen lassen.

    Seitdem ist Funkstille.


    Meine Frage zielt nun auf das Thema Gewährleistung ab, im Internet habe ich keine eindeutige Aussage gefunden.

    Ich verstehe es so, dass eine 2 Jährige Gewährleistungspflicht vorhanden ist, für Mängel die beim Verkauf schon da waren.


    Da die Nachlackierung vor dem Verkauf durch die Mazda Werstatt durchgeführt wurde, waren die Partikel/Staubkörner doch bereits beim Händler Verkauf im Lack.


    Den ursprünglichen Kaufvertrag vom Vorbesitzer habe ich leider nicht.


    LG

  • Bei wem (Händler/Privat? Nicht der konkrete Name) hast du zu welchem Zeitpunkt dieses Fahrzeug gekauft?


    Sind besondere Vermerke zu dem Zustand des Fahrzeugs und zur Dauer der Gewährleistung im Kaufvertrag gemacht worden?

  • Ich habe das Fahreug privat von Person A gekauft. Person A hat das Fahrezug vor weniger als 2 Jahren (14.04.23) vom Vertragshändler B gekauft.

    Der Kaufvertrag zwischen Person A und mir ist die ADAC Vorlage und es wurden keine besonderen Vermerke zum Zustand und zur Dauer der Gewährleistung gemacht.

    Der Kauvertrag zwischen Person A und Händler B liegt mir nicht vor.

  • Gewährleistung ist 2 Jahre, aber man hat nach einem Jahr Beweislastumkehr. Du müsstest gerichtsfest beweisen, dass die Bläschen beim Verkauf schon da waren. Und das wird schwierig. Der Vorbesitzer hatte ja 2 Jahre Zeit, die zu sehen und hat sich nicht gemeldet. Du hattest beim Kauf auch Gelegenheit, das zu sehen und hättest einfach nicht kaufen können.

    Außerdem hättest nicht du die Ansprüche ggü dem Händler, sondern der Vorbesitzer. Der müsste sich also auf einen Rechtsstreit einlassen, von dem er nix mehr hat.

    Den Zug würde ich als laaaaange abgefahren ansehen

  • Du hast privat gekauft, da gibt's keine Gewährleistung, egal wann der Vorbesitzer das Fahrzeug vom Händler gekauft hat.

    Grüße
    Sebastian S.


    Verbesserung macht Straßen gerade. Aber es sind die gewundenen, unverbesserten Straßen, die Ausdruck des Genies sind - William Blake

  • Du hast privat gekauft, da gibt's keine Gewährleistung, egal wann der Vorbesitzer das Fahrzeug vom Händler gekauft hat.

    Der Gewährleistunsausschlss Passus muss aber im Kaufvertrag bei von privat zu privat enthalten sein! z. B. gekauft wie gesehen ohne Gewähr und Rücknahme!

    Gruß Mike

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    Einmal editiert, zuletzt von MXrider ()

  • Zur Aufklärung und eventuell findest du in dem verwendeten Muster einen Ansatzpunkt. Ggf. ist der Punkt von MXrider der Entscheidende für dich.


    bwm Jeder Punkt enthält etwas Wahrheit.


    Grundsätzlich gilt bei B2C-Geschäften eine Gewährleistungsdauer von derzeit 2 Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB). Kann bei gebrauchten Fahrzeugen verkürzt werden (§ 476 II BGB). Richtig, Beweislastumkehr bis zu einem Jahr (§ 477 I BGB).


    Sebastian S. Bei C2C-Geschäften gilt grundsätzlich die gleiche Gewährleistungsdauer (keine Garantie). Hier gibt es keine Beweislastumkehr, da es kein Verbrauchsgüterkauf ist. MXrider Das Richtige ist gemeint, es muss aktiv ausgeschlossen werden.

  • war mir so nicht bekannt. Allerdings steht der Passus Standardmäßig im ADAC-Kaufvertrag.

    Grüße
    Sebastian S.


    Verbesserung macht Straßen gerade. Aber es sind die gewundenen, unverbesserten Straßen, die Ausdruck des Genies sind - William Blake

  • Bin ich der einzige, der diesen ganzen Thread hier sonderbar findet? :/ Wenn es nicht 5 Tage zu spät wäre, würde ich an einen April-Scherz denken.


    maces kauft ein 8 Jahres altes Fahrzeug das 2 Jahre im Besitz des Vorbesitzers war und möchte jetzt Ansprüche gegenüber den seinerzeit verkaufenden Händler geltend machen? Weder er noch der Vorbesitzer haben den Schaden gesehen, oder gar geltend gemacht und jetzt soll der Händler dafür haften?


    Geht's noch?


    Aber das bringt mich gerade auf eine Idee! Vielleicht sollte ich die Hebamme die mich damals entbunden hat wegen Körperverletzung anzeigen, weil sie mir auf den Po geschlagen hat! :/ 8o

    Rheinländer aus Leidenschaft!


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  • Der Ersteller hat einen falschen Ansatz angefragt - wundert mich eher weniger.