Wundert mich, dass das Thema hier noch nicht aufgekommen ist...
Das klassische Teilegutachten für Änderungsabnahmen nach §19 (3) ist ein Auslaufmodell.
Siehe:
ZitatMit der Veröffentlichung im BGBl ergeben sich für das Teilegutachten-System folgende Übergangsfristen: Teilegutachten im Sinne des Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19.Juni 2024 geltenden Fassung dürfen 1. bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden; 2. nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden. „Das bedeutet, der Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1….ist nach dem 19. Juni 2028 nicht mehr anwendbar und somit können Teile nicht mehr nach diesem Verfahren eingetragen werden“, so der VDAT.
Zu beachten sei jedoch, dass vorhandene Teilegutachten nach dem 19. Juni 2028 dadurch nicht „wertlos“, schließlich es handelt sich um qualifizierte Gutachten nach einer nationalen Regelung. Teilegutachten sollen nach dem 19. Juni 2028 als Grundlage für Eintragungen nach der Regelung StVZO Paragraf 19 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 21 – wie bereits heute im Fall von Mehrfachumrüstungen – herangezogen werden können.
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und hier der offizielle Text (mit Suchfunktion nach "Teilegutachten" und "Teiletypgenehmigung" suchen):
https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0159-24.pdf
Wie ich es verstehe, wird es statt des bekannten Teilegutachtens künftig diese "Teiletypgenehmigung", ähnlich einer ABE geben. Keine Ahnung, ob es da eine Anbauprüfung geben wird. Vorhandene Teilegutachten bleiben gültig, es muss nun aber immer der Umweg inkl. erheblicher Mehrkosten in Form einer Einzelabnahme gegangen werden. Sprich: Die Abnahme bspw. einer simplen Heckspoilerlippe kostet dann Minimum um die 150 Euro für die Einzelabnahme und zumindest nach heutigem Stand wäre die unverzügliche Eintragung in die Fahrzeugpapiere notwendig...