18Zoll und 225er Reifen ? Ohne Metallarbeiten möglich?

  • Was meinst Du damit?

    Ob die folgenden Auflagen im Gutachten vorhanden sind:

    K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder

    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte

    herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal

    möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben

    genannten Bereich abgedeckt sein.


    K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder

    durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte

    herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal

    möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben

    genannten Bereich abgedeckt sein.


    K4h An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung am Übergang von der Radhausausschnittkante

    zur Heckschürze auszuschneiden bzw. um 5 mm zu kürzen


    K6d An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter

    Radmitte vollständig umzulegen.



    Ich gehe aber stark davon aus, da die ATH Cooper auch nur Borbet RS sind und ATH sicherlich kein eigenes Gutachten erstellen lassen hat. Bei ATH gibt es das Rad allerdings nur mit 215er Reifenbreite (lt. Webkatalog). Das könnte ein Hinweis sein, dass es in Kombi mit 225er grenzgängig werden kann. Hierbei sind dann die Toleranzen der Karosserie, Sturzwerte und die reelle Reifenbreite entscheidend. Ein vernünftiger Sachverständiger wird sich aber nicht an den Auflagen zur Freigängigkeit orientieren, sondern am reellen Zustand am Fahrzeug (Radabeckung, Freigängigkeit bei Verschränkung, Fahrprobe).

  • Ja, steht da genau so drin, wurde nicht gemacht, aber TÜV Abnahme ist trotzdem erfolgt. Wie in Beitrag #19 geschrieben.


    Da ist aber auch nach meiner Meinung wirklich noch genügend Luft zum Reifen, egal wie der Vorderreifen eingeschlagen ist. Da steht auch nichts über die Kotflügel hinaus oder schleift etc.

    Hängt vermutlich wirklich vom einzelnen Prüfer ab wie genau er sich die Auflagen anschaut oder sich am reellen Zustand orientiert.

    Und ja die ATH Cooper ist die Borbet Felge. Habe 2018 die Felgen bei ATH gekauft (damals gab es noch nicht so viel Auswahl wie heute), dort aber noch mit 225er Reifen. TÜV Abnahme und Eintragung war aber in meiner Heimwerkstatt.

    Sonnige 8) Grüße
    Andreas






    „Ein Sportwagen ist eine Sitzgelegenheit, die es uns ermöglicht, von unten auf andere herabzuschauen.“


    fehmarn-feeling.de

  • So, ich habe das Rätsel nun geklärt, ich war bei einem lokalem Tuner vor Ort.


    Sobald zwei Änderungen am Fahrwerk sind, muss immer eine Einzelabnahme+TüV gemacht werden. Weil dann beide Änderungen zusammen betrachtet werden müssen. In diesem Fall wird eine Einzelabnahme über die Tieferlegung und Felgen Kombination gemacht und auch so eingetragen. Das Gutachten zu den Felgen verliert in dem Fall die Gültigkeit. Wenn im Gutachten Kantenumlegen/Bördeln steht, muss dass dann nicht mehr gemacht werden, wenn der Gutachter die Einzelabnahme macht. Nach der Einzelabnahme gilt also nur noch das neue Gutachten vom Gutachter! Das alte Gutachten der Felgen kann man wegwerfen.

    MX-5 2023 Skyactive G184 2.0L Zircon Sand

  • Folgende drei Angebote habe ich bekommen für eine Kombination aus

    18 Zoll Felge mit 225/35er Reifen. Bei allen Felgen/Reifen Kombinationen muss am Auto NICHTs gemacht werden. Kein Kantenumlegen, kein Bördeln, kein nichts. Nur eine Einzelabnahme+TüV von der Tieferlegung + Felgen.

    Ich habe Eibach Federn (-30mm).


    Sparco Assetto Gara Matt Black 9,1kg

    7,5x18 ET42 + 225/35R18


    Alutec Monstr Racing-Schwarz 9,9kg

    7,5x18 ET40 + 225/35R18


    ATS Streetrally Racing-Schwarz 9,5kg

    7,5x18 ET38 + 225/35R18


    IMG_20240109_192804.jpgIMG_20240109_192817.jpgIMG_20240109_192752.jpg

    MX-5 2023 Skyactive G184 2.0L Zircon Sand

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  • Sobald zwei Änderungen am Fahrwerk sind, muss immer eine Einzelabnahme+TüV gemacht werden. Weil dann beide Änderungen zusammen betrachtet werden müssen. In diesem Fall wird eine Einzelabnahme über die Tieferlegung und Felgen Kombination gemacht und auch so eingetragen. Das Gutachten zu den Felgen verliert in dem Fall die Gültigkeit. Wenn im Gutachten Kantenumlegen/Bördeln steht, muss dass dann nicht mehr gemacht werden, wenn der Gutachter die Einzelabnahme macht. Nach der Einzelabnahme gilt also nur noch das neue Gutachten vom Gutachter! Das alte Gutachten der Felgen kann man wegwerfen.

    Die Absolutheit dieser Aussagen überrascht mich etwas. Ja, in den Tuning-Ratgebern steht meistens, dass z.B. eine Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebs­erlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich macht.


    Ich habe jetzt an drei verschiedenen NDs insgesamt viermal eine Tieferlegung (einmal Federn, drei verschiedene Fahrwerke) in Verbindung mit Sonderrädern machen lassen und jedes Mal hat der Sachverständiger (jedes Mal ein anderer) eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO als ausreichend erachtet. Sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Änderung des Fahrwerks in Verbindung mit einer geänderten Rad-/Reifenkombination begutachtet wurde. Einmal war wegen Umzugs eine Änderung der Zulassungsbescheinigung beim Straßenverkehrsamt notwendig. Auch das war problemlos möglich (nachdem der überforderte erste Sachbearbeiter einen frisch auf Tuningabnahmen geschulten zweiten Sachbearbeiter hinzugezogen hatte). In drei der vier Fälle gab es (sinnlose, weil überflüssige) Auflagen bezüglich der Radabdeckung, die natürlich nicht durchgeführt worden waren.


    Mit einer Einzelabnahme sollte es natürlich in jedem Fall gehen (das Gutachten der Felgen würde ich persönlich trotzdem nicht wegwerfen ;) ), aber sie kostet eben mehr.

    Roadster G 132, Quatrac Ganzjahresreifen

  • Die Absolutheit dieser Aussagen überrascht mich etwas. Ja, in den Tuning-Ratgebern steht meistens, dass z.B. eine Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebs­erlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich macht.


    Ich habe jetzt an drei verschiedenen NDs insgesamt viermal eine Tieferlegung (einmal Federn, drei verschiedene Fahrwerke) in Verbindung mit Sonderrädern machen lassen und jedes Mal hat der Sachverständiger (jedes Mal ein anderer) eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO als ausreichend erachtet. Sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Änderung des Fahrwerks in Verbindung mit einer geänderten Rad-/Reifenkombination begutachtet wurde. Einmal war wegen Umzugs eine Änderung der Zulassungsbescheinigung beim Straßenverkehrsamt notwendig. Auch das war problemlos möglich (nachdem der überforderte erste Sachbearbeiter einen frisch auf Tuningabnahmen geschulten zweiten Sachbearbeiter hinzugezogen hatte). In drei der vier Fälle gab es (sinnlose, weil überflüssige) Auflagen bezüglich der Radabdeckung, die natürlich nicht durchgeführt worden waren.


    Mit einer Einzelabnahme sollte es natürlich in jedem Fall gehen (das Gutachten der Felgen würde ich persönlich trotzdem nicht wegwerfen ;) ), aber sie kostet eben mehr.



    Auf der TüV Seite steht es sogar nochmal...


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    www.tuv.com


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