Wer von Euch benutzt Waze als Navi ?

  • Sobald eine Ansage kommt, kann man deren Lautstärke schnell mit dem Lautstärkeregler verändern.

    Als Ansage zählt beispielweise auch, wenn der Google Assistant ("OK Google") in Android Auto eine Antwort gibt.


    Gleiches mit der Telefonlautstärke, die lässt sich (logischerweise) auch während des Telefonats verändern.

    Schade nur, dass zumindest beim ND die Lautstärke für Naviansagen und z.B. das Vorlesen von Text- oder Messenger-Nachrichten nicht getrennt eingestellt werden können. Letztere sind mir verglichen mit den Maps-Ansagen meist zu leise, so dass ich oft laut und lese drehe.


    Zum Thema:
    Ich bin mir nicht sicher, ob die Lautstärkeeinstellungen in der Waze-App bei der Wiedergabe über Android Auto tatsächlich berücksichtigt werden. Hat das schon einmal jemand positiv verifiziert (ich nutze Waze nicht mehr)?


    Bei Google Maps gibt es eine Lautstärkeeinstellung in der App, aber leider nur sehr grob (leiser/normal/lauter). Ich bilde mir ein, dass es unter AA einen Unterschied macht, aber keinen sehr großen.

    Roadster G 132, Quatrac Ganzjahresreifen

  • Ich bin mir nicht sicher, ob die Lautstärkeeinstellungen in der Waze-App bei der Wiedergabe über Android Auto tatsächlich berücksichtigt werden. Hat das schon einmal jemand positiv verifiziert (ich nutze Waze nicht mehr)?

    Ja, geht.


    Könnte eher von einer anderen App im Hintergrund kommen. :)

    Ich hab keine andere App installiert die das könnte. Es war Google Maps. Es kann aber sein, das ich mich gerade nicht in Deutschland befand. Das würde es erklären.


    Schade nur, dass zumindest beim ND die Lautstärke für Naviansagen und z.B. das Vorlesen von Text- oder Messenger-Nachrichten nicht getrennt eingestellt werden können. Letztere sind mir verglichen mit den Maps-Ansagen meist zu leise, so dass ich oft laut und lese drehe.

    Dann stelle es in der App selber lauter, und evtl. die Messages leiser. Je nach Handy kann man das in den Einstellungen am Gerät regeln.

    Instagram @mx5rf_homura

    Sarkasmus ist meine Muttersprache, aber auch Ironie spreche ich fliessend.


    Bestellt am 14. November 2022: MX-5 RF G184 Homura in Deep Crystal Blue, DriverAssist Paket - Zubehör: Mazda Sportliche Anbauteile (nur untemrum), Mazda Tieferlegung, Mazda Alupedale
    Zusätzlich: Zymexx FlatWing, Spurplatten 30/36 H&R, Fox ESD (Zymexx Pott, SPS Endrohr), Dynamische Blinker hinten, Stubby, LED Seitenblinker, schwarze Logos

    Abgeholt an 7.6.23

  • Standardmässog ist das deaktiviert. ;) Und die meisten melden nicht "Blitzer" sondern "Polizeikontrolle". Alles eine Grauzone.

    Ein "bisschen" OT.....


    Nein, das ist keine Grauzone.


    Im Gesetzestext des § 23 StVO wird nicht zwischen einzelnen Überwachungsmaßnahmen unterschieden.


    Zitat:

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören


    Es geht um ALLE Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, also auch Verkehrssonderkontrollen usw. Explizit werden .. insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen... besonders hervorgehoben.


    Interessant ist immer wieder die Ansicht, dass die "Blitzerwarnung" auf dem Smartphone kein primäres Einsatzgebiet eines Smartphone ist. Es geht also um den Begriff der "Bestimmung". So, so, was ist denn das bestimmte Einsatzgebiet eines Samrtphones? Fotoapparat, SMS abschicken, Musicplayer... Der Sinn und Zweck eines Smartphone ergibt sich m. E. aus der augenblicklichen Nutzung und dem Willen des Nutzers. Somit KANN m. E. das Smartphone auch sichergestellt werden.


    Urteile dazu werden wohl die Ausnahme bleiben, weil die Rechtsschutzversicherer in aller Regel in dieser Abgelegenheit (Sicherstellung "Blitzerwarner") keine Deckung übernehmen und die Frage offen bleibt, wie groß die Chance ist, in eine Kontrolle WEGEN der Warn-App zu kommen. Daher wird sehr oft über eine "Grauzone" diskutiert, weil eben Urteile recht selten und natürlich immer Einzelfallentscheidungen sind.


    Nur in aller Kürze: Der Begriff "Radarwarner" wird zwar immer wieder gerne verwendet, hat sich aber überlebt und stammt eigentlich aus einem ganz anderen Rechtsgebiet. "Radarwarner" waren bis Mitte der 90er immer verboten! Zwar nicht nach den Straßenverkehrsvorschriften, wohl aber nach dem Fernmeldeanlagengesetz, Dort war der Einsatz sogar ein Straftatbestand und selbst der Verkauf dieser Geräte war in D verboten. Deshalb unterlagen "echte Radarwarner" sowieso der Einziehung, weswegen diese Maßnahme im Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht "benötigt" wurde. Das hat sich aber zwischenzeitlich alles etwas "beruhigt, schlicht und ergreifend, weil es "echte Radarwarner" kaum noch gibt.


    Bis heute hat sich der Name "Radarwarner" umgangssprachlich gehalten, auch wenn die Messtechnik völlig anders arbeitet (z. B. Laser oder Kontaktschleifen) und die Warngeräte fast ausnahmslos das GPS-Signal zur Standort-Bestimmung nutzen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber auch den Begriff "Verkehrsüberwachungsmaßnahmen" eingesetzt, um somit unabhängig von der technischen Umsetzung zu sein.

  • Nein, das ist keine Grauzone.

    Bist du Anwalt? Wenn nicht, solltest du deinen Post deutlich Kennzeichnen! Rechtsberatung ist nur Anwälten vorbehalten, und wenn man § zitiert, ist das so.


    Ich denke nicht das du Anwalt bist, denn Anwälte arbeiten primär mit Kommentaren die die Gesetzte erklären. Ein Zitat aus einem StVO Kommentar wäre also hier viel deutlicher.


    Und gerade weil es kaum Urteile - also Rechtsprechung - gibt, ist es eine Grauzone.

    Instagram @mx5rf_homura

    Sarkasmus ist meine Muttersprache, aber auch Ironie spreche ich fliessend.


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    Abgeholt an 7.6.23

  • Dann stelle es in der App selber lauter, und evtl. die Messages leiser. Je nach Handy kann man das in den Einstellungen am Gerät regeln.

    Nee, umgekehrt. Messages sind ja zu leise, Maps ist zu laut. Maps habe ich schon auf "leise", die Messenger Apps haben keine eigene Einstellung für Sprachausgabe, weil die ja nicht von der App kommt, sondern vom Android System.

    Roadster G 132, Quatrac Ganzjahresreifen

  • Häh....????


    Ein Rechtberatung ist eine Beratung in einer juristischen Angelegenheit. Es liegt also ein konkreter Einzelfall vor. Der liegt hier nicht vor! Hier liegt klipp und klar ein freier Meinungsaustauch zwischen Begrifflichkeiten vor. Sieh hierzu auch meine deutliche Kenntlichmachung durch "m. E." = "meines Erachtens"


    Wenn du in diesem Zusammenhang ("Warn-App") einen Unterschied erkennst zwischen "Blitzer" und "Polizeikontrolle" erkennst und das als Grauzone bezeichnest, ist das deine ganz persönliche Meinung.

    Wird hier ein Gesetzestext auszugsweise zitiert, hat das nicht einmal etwas mit Meinung zu tun. Das steht für jeden lesbar im frei verfügbaren Gesetzestext.


    Aber da du ja auf Kommentare stehst, (die übrigens auch nur eine Meinung des Verfassers ist und kein Gerichtsurteil) hier mal ein Kommentar-Auszug zum § 23 StVO



    Tipp: Alles in Ruhe durchlesen! Einige Passagen habe ich fett markiert. Es kann sein, dass durch kopieren/einfügen einige Formatierungen verloren gingen.



    Zitat

    7. Unzulässige Störung der Verkehrsüberwachung nach Absatz 1c

    Das Verbot in § 23 Abs. 1c StVO, ein technisches Gerät mitzuführen, das „dafür bestimmt ist,

    Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“, ist 2002 eingeführt worden und

    war bisher in Absatz 1b geregelt. Inhaltlich unverändert steht es nunmehr in Absatz 1c.

    43

    Wegen der massiven Verbreitung von Smartphones und Tablets in den letzten Jahren sowie der

    Entwicklung sog. „Blitzer-Apps“ ist diese rechtspolitisch nicht unumstrittene Vorschrift neuerdings

    verstärkt in den Fokus gerückt. Nach dem OLG Celle52 hat jetzt auch das OLG Rostock53 einen

    44

    Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO a.F. verurteilt, weil er während der

    Fahrt ein an der Frontscheibe befestigtes Mobiltelefon (Smartphone) betriebsbereit mit sich führte,

    auf dem eine „Blitzer-App“ („Blitzer.de“) installiert und während der Fahrt aktiv aufgerufen war.


    54a. Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

    Darunter fallen alle Maßnahmen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche

    Vorschriften festgestellt werden, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, gleich, ob

    stationäre oder mobile Messanlage. Rein statistische Erhebungen oder Messungen durch Privat-

    personen ohne behördlichen Auftrag sind nicht erfasst.


    45

    47 Kritisch Mielchen, ZfS 2017, 541.

    48 Vgl. Lange, NZV 2017, 345.

    49 So Minister Dobrindt laut F.A.Z. vom 11.08.2016.

    50 Die eigentlichen Probleme liegen auf anderen Feldern, etwa der Bestimmung und Ermittlung von Fahrer-Fahrlässigkeit, der Kausalität

    und dem Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 StVG.

    51 Der neue Audi A8 gilt als das erste Auto, das hochautomatisiert nach Level 3 fahren kann (motorwelt 11/2017, S. 40).

    52 Beschluss v. 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15 - NJW 2015, 3733.

    53 Beschluss v. 22.02.2017 - 21 Ss OWi 38/17.

    54 Zur Problematik näher Burhoff, VA 2016, 35; Fromm, NJW 2015, 3736; Kattau, NJ 2016, 235; Sprißler, NZV 2016, 160.

    www.juris.de17© 2016 juris GmbH

    jurisPK-Straßenverkehrsrecht / Eggert †§ 23 StVO 1. Überarbeitung


    b. Technisches Gerät

    Ausdrücklich, aber nicht abschließend, erwähnt der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1c Satz 2

    StVO Radarwarn- und Laserstörgeräte. Das Gerät muss dazu bestimmt sein, Verkehrsüberwa-

    chungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bloße Eignung genügt nicht, andernfalls fielen

    46

    auch Autoradios („Blitzermeldungen“) unter die Vorschrift. Die Warn- bzw. Störfunktion muss nicht

    die einzige Gerätefunktion sein. Es reicht aus, wenn sie eine von mehreren Funktionen ist. Folglich

    fallen auch Smartphones und Navigationsgeräte unter § 23 Abs. 1c StVO, wenn sie mit einer

    Software bzw. App ausgestattet sind, die Verkehrsüberwachungsanlagen anzeigt.55

    c. Tathandlung

    Untersagt ist sowohl der Betrieb als auch das Mitführen eines betriebsbereiten technischen Gerätes

    i.S.d. § 23 Abs. 1c StVO. Die Absicht, es einzusetzen, ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Nor-

    madressat (Täter) ist der Fahrzeugführer, nicht der Beifahrer oder ein sonstiger Insasse. Das er-

    47

    öffnet Umgehungsmöglichkeiten.56 Das Tatbestandsmerkmal „mitführen“ erlaubt eine weite Sicht

    von Täterschaft des Fahrzeugführers. „Betriebsbereit“ mitführen ist weniger als In-Betrieb-Sein,

    aber mehr als bloßes Da-Sein. Die reine (allgemeine) Funktionsfähigkeit, also das bloße Vorhan-

    densein des Geräts im oder am Fahrzeug, soll nicht genügen. Hinzukommen müsse, dass das

    Gerät ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand sogleich (binnen weniger Sekunden)

    in Betrieb genommen werden könne.57 Eingeschaltet muss es also noch nicht sein. Betriebsbereit-

    schaft ist zu verneinen, wenn das für den nötigen Stromanschluss zwingend erforderliche Adap-

    terkabel nicht mitgeführt wird.58

    Allein durch die Installation einer „Blitzer-App“ auf einem Smartphone ist der Tatbestand des

    § 23 Abs. 1c StVO noch nicht erfüllt, sondern erst dann, wenn die App betrieben oder zumindest

    betriebsbereit durch den Fahrzeugführer mitgeführt wird, d.h. aktiv aufgerufen ist. In Kenntnis der

    48

    in Rn. 44 zitierten OLG-Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber die Verbotsnorm inhaltlich

    unangetastet gelassen, was als Zustimmung gewertet werden kann. Abweichende Judikate aus

    jüngster Zeit sind nicht bekannt. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Nutzung sog.

    „Blitzer-Apps“ ist nicht generell illegal. Nur dem Fahrzeugführenden ist der Einsatz untersagt und

    dies auch nur, wenn er die „Blitzer-App“ auf dem Smartphone oder dem Navigationsgerät aktiviert

    hat, etwa durch Herstellung der GPS-Verbindung. Dass die App nicht nur stationäre und – je nach

    Auslegung – auch mobile Blitzer anzeigt, sondern auch vor Staus und Baustellen warnt, spielt

    keine Rolle


    Ganzer Text



    Nur zur Klarstellung: der auszugsweise zitierte Text ist ebenfalls keine Rechtsberatung, sondern ein frei lesbarer Kommentar auf Juris.de, bei dem man ganz oder teilweise auch andere Ansichten vertreteten kann.

  • Ja, geht. Ich hab keine andere App installiert die das könnte. Es war Google Maps. Es kann aber sein, das ich mich gerade nicht in Deutschland befand. Das würde es erklären.

    Schweden? Ich meine da werden die Blitzer-Kameras auf Google Maps angezeigt.

    ND RF 160 2018 Machine Gray Metallic

    🦮Fussraum Höhenadapter, Matraze, Sicherheitsgeschirr🦮, AA, Carsifi, KN Luftfilter, Smoked Seitenblinker / Sidemarkers, Zymexx Heckleuchten dark, ZStyle#1Yuki-ND-ALCX, K-Tec (13/17), Spurplatten (30/36), Heck Cup Spoiler, MX5Things Windows, ACC & Roof Ctrl., I.L. Performance Streben v&h, Rückfahrkamera, Cravenspeed Door Bushings rot, Trunk Lid Popper, Trunk Organizer, Stubby, teking85 Windschott, OEM Einstiegsleisten, schwarze Embleme, VIOFO A129

  • Schweden?

    Also aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass sogar das Navi des MX5 Radarfallen in Italien und den Niederlanden anzeigt. In Schweden war ich mit ihm noch nicht. Gibt's da nennenswert Kurven? :)


    Aber wenn die Gesetzgebung es in einem Land nicht verbietet, würde es mich nicht wundern, wenn Maps die Blitzer dort anzeigt.

  • Also aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass sogar das Navi des MX5 Radarfallen in Italien und den Niederlanden anzeigt.

    Nicht nur das. Es fordert mich auf, meine Geschwindigkeit zu reduzieren wenn ich über dem Limit sein sollte.


    Google warnt mindestens in Polen, Belgien und Niederlande und sehr wahrscheinlich auch in vielen anderen Ländern.